Allgemeine Geschäftsbedinungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 Umfang der Leistungen

1.1 Personal

Das Personal wird vom Auftragnehmer angestellt, geschult und entlöhnt. Die erforderliche Anzahl Mitarbeiter ergibt sich aus den auszuführenden Arbeiten gemäss Raum- und Leistungsverzeichnis. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das eingesetzte Personal verpflichtet werden, eine firmenspezifische Geheimhaltungs- & Schweigepflichturkunde zu unterschreiben. Damit verpflichten sich sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers hinsichtlich Wahrnehmungen innerhalb des Betriebes zum Schweigen. Jede Handlung und jede Akteneinsicht die zur Gefährdung oder Verletzung des Dienst-, Geschäfts- oder Betriebgeheimnisses führen könnte, ist dem Personal des Auftragnehmers untersagt. Das Personal trägt einen FARO-Personalausweis mit Foto auf sich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für alle beim Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter Auszüge aus dem eidgenössischen Strafregister einzuholen.

1.2 Ablauf & Organisation

Die Erstellung des Reinigungsplanes und die Organisation der Arbeitsabläufe werden durch den Auftragnehmer ausgeführt. Der Organisationsplan basiert auf der Annahme, dass für Lagerung von Maschinen, Geräten und Verbrauchsmaterial nach Möglichkeit pro Geschoss ein Abstell- oder Putzraum zur Verfügung gestellt wird. An gesetzlichen Feiertagen werden keine Reinigungsarbeiten ausgeführt. Diese sind in der Kostenrechnung bereits berücksichtigt und bewirken keine Reduktion der Monatspauschale. Änderungen des Arbeitsumfanges und ein daraus resultierender Abbau von Personal müssen vom Auftraggeber vier Monate im Voraus schriftlich angekündigt werden.

1.3 Qualitätsmanagement

Der Auftragnehmer arbeitet mit einem IT – unterstützten Qualitätsmanagementsystem.

1.4 Qualitätssicherung

Dem Auftraggeber wird ein Mitsprachrecht bei der Personalauswahl und bei den Reinigungsabläufen zugestanden. Die Qualitätssicherung erfolgt nach den Qualitätsrichtlinien des Auftragnehmers und liegt in der Verantwortung des Objektverantwortlichen. Zusätzlich erfolgen regelmässig Sauberkeitskontrollen durch Kontrollpersonal des Auftragnehmers. Diese werden dokumentiert. Auf Wunsch werden die Kontrollen gemeinsam mit dem Auftraggeber durchgeführt oder mit diesem besprochen.

1.5 Maschinen, Geräte, Material

Maschinen & Geräte zur Auftragsabwicklung werden vom

Auftragnehmer beschafft und bleiben sein Eigentum. Reinigungsmittel werden durch den Auftragnehmer gestellt und sind im Preis inbegriffen

(ausgenommen ist Verbrauchsmaterial wie WC – Papier, Handtücher, Handseife, Hygienebeutel sowie Plastikbeutel für Abfallbehälter, Kehrichtsäcke und Gebührenmarken etc.). Die Wahl der Reinigungsmittel erfolgt nach ökologischen Grundsätzen und somit nach der geringst möglichen Umweltbelastung. Die zur Auftragserfüllung notwendigen Ressourcen wie Wasser, Strom sowie Lagerräume werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Abtransport oder die Verwertung der Abfälle ab zentraler Abfallstelle (z.B. Container) ist Sache des Auftraggebers.

Art. 2 Mängelrügen

Beanstandungen des Auftraggebers gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis spätestens mittags 12.00 Uhr des folgenden Arbeitstages im Büro des Auftragnehmers eingehen. Begründete Beanstandungen werden rasch möglichst, in der Regel innert 24 Stunden, behoben.

Art. 3 Vertragsdauer und Kündigungsfrist

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann der Vertrag auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von beiden Seiten gekündigt werden.

Art. 4 Zahlungsbedingungen

Die Faro AG verschickt stets am 15. des laufenden Monates die Faktura. Diese Faktura ist jeweils ohne jeden Abzug bis Ende Monat zu begleichen. Allfällige Gutschriften werden im Folgemonat berücksichtigt.

Art. 5 Preissanpassungen

5.1 Anpassungen bei Indexänderungen

Die im vorliegenden Vertrag aufgeführten Preise werden bis am 31. Dezember vereinbart. Die erste Preisanpassung erfolgt am 1. Januar des Folgejahres. Grundlage für die Preisgestaltung bildet der Schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise.

5.2 Änderungen des Mehrwertsteuersatzes

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Eine allfällige Mehrwertsteuererhöhung geht zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Änderungen bei den Sozialabgaben

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen von Sozialabgaben auf Löhnen (lohngebundene Sozialleistungen, Arbeitgeberbeiträge) sowie GAV Anpassungen mit einer entsprechenden Preisanpassung auszugleichen.

5.4 Anpassungen bei Änderungen von Leistungen oder Raumflächen
Die im vorliegenden Vertrag aufgeführten Preise gelten für das vorliegende Raum- und Leistungsverzeichnis. Vorbehalten bleiben Preisanpassungen infolge Änderungen der Reinigungsfläche oder Anpassungen des Leistungsumfanges.

5.5 Inkraftsetzungen

Jede Preisanpassung ist dem Auftraggeber mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. Die Preisanpassung tritt frühestens 3 Monate nach Ankündigung an den Auftraggeber in Kraft.

Art. 6 Schäden / Haftpflicht

Schadenersatzansprüche welche seitens des Auftraggebers als Folge der Auftragsdurchführung gemacht werden können, werden durch die Haftpflichtversicherung der FARO AG gedeckt (bis zu 10 Millionen Franken pro Schadenereignis), wenn dies innerhalb von 3 Tagen nach dem Schadenereignis bei den FARO AG gemeldet wird. (Bei versteckten Schäden bis zu 3 Tagen nach Entdeckung).

Allfällige, über die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hinausgehende Ansprüche seitens des Auftraggebers müssen weder von der FARO AG noch von der Haftpflichtversicherung entschädigt werden. Keine gesetzliche Haftung seitens der FARO AG besteht beispielsweise für Schlüsselverluste und Schlossänderungskosten, wenn die FARO AG oder deren Personal für das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Ähnlichem nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Verschulden trifft (z.Bsp. Einbruchdiebstahl bei einem Angestellten zu Hause). Für solche Schadenfälle besteht für den Auftraggeber eine Versicherungsmöglichkeit für Schlossänderungskosten über die Sachversicherungen wie Geschäft oder Gebäude.

Art. 7 Vertragsänderungen und besondere Vereinbarungen
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform mit Ausnahme der Preisanpassungen gemäss Art. 5, bei denen eine einseitige schriftliche Mitteilung genügt.

Die allfällige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schliesst die Wirksamkeit der übrigen nicht aus.

Art. 8 Abwerbung von Personal

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die Abwerbung von Personal von der einen zur anderen Firma generell zu unterlassen. Diese Verpflichtung behält noch während 12 Monaten nach einer allfälligen Auflösung des Abonnementsvertrages Gültigkeit. Bei Übertretungen dieser Verpflichtungen ist der Schuldige zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 5'000.- pro nachgewiesenem Fall an die andere Partei verpflichtet.

Art. 9 Gerichtsstand

Bei allfälligen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Bern.

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